Aktualisierte Information zu kostenlosen Corona Bürgertests
Mit dem Inkrafttreten der neuen Testverordnung zum 16.01.2023 gelten (ohne Gewähr und rechtliche Bindung unter Einbeziehung der uns aktuell vorliegen Informationen) folgende wichtige Änderungen:
Die Bürgertestung nach § 4a TestV wird abschließend auf folgende Personengruppen eingeschränkt:
1. Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 u. 4 TestV, d. h. Personen, die eine in einem Heim, Krankenhaus, Reha-Klinik oder vergleichbarer med. Einrichtung gepflegte oder behandelte Person besuchen wollen (kostenloser Test möglich),
2. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei solchen Leistungsberechtigten beschäftigt sind, d. h. Personen, die in der häuslichen Umgebung gepflegt werden und deren Beschäftigte. (kostenloser Test möglich) und
3. Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung pflegen. (kostenloser Test möglich).
Ein Testanspruch für Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden besteht nicht mehr (kein kostenloser Test möglich).Die weiteren Prozesse und Testgründe (§§ 2-4) sowie der Ablauf bei kostenfreien PCR-Tests (§4b) bleibt nach aktuellem Stand zumindest bis zum Ablauf des 28. Februars 2023 unberührt.